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(Nahe) Angehörige und damit versicherbarer Personenkreis sind:


Die Auflösung einer Verlobung bzw. die Beendigung einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft nach Vertragsschluss kann dazu führen, dass Versicherungssteuerpflicht eintritt. Dies gilt ebenso bei Beendigung der häuslichen Gemeinschaft mit Pflegekindern, wenn mit diesen keine innere Verbundenheit/Beziehung mehr besteht.
Sie müssen uns in diesen Fällen umgehend informieren. Denn Versicherungen von Personen, die keine (nahen) Angehörigen sind, sind in der Regel versicherungssteuerpflichtig. Das bedeutet für Sie: Sie könnten dann zusätzlich zum vertraglich geschuldeten Beitrag zur Zahlung der Versicherungssteuer verpflichtet sein.

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